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Allgemein:
Verordnungen, Bedingungen der Energieversorgung
Kundeninformation über allgemeine Preise und Bedingungen der Grund- und Ersatzversorgung mit Elektrizität
Neuerungen im Rahmen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG)
Am 13. Juli 2005 ist das neue Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Kraft getreten. Zweck des Gesetzes ist neben der sicheren und effizienten Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität auch die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs. Zusätzlich werden mit dem neuen EnWG Vorgaben des Europäischen Gemeinschaftsrechts umgesetzt.
Kernstück des neuen EnWG ist die Trennung von Netzbetrieb und Elektrizitätsbelieferung. Die bisher zusammengefasste Anschluss- und Versorgungspflicht wurde in diesem Zuge aufgeteilt in eine Anschlusspflicht auf der Netzseite und in eine Grundversorgungspflicht auf der Belieferungsseite.
Grundversorgung Elektrizität
Grundversorger ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, welches die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Die Stadtwerke Lauterbach GmbH ist Grundversorger für die leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität in ihrem Netzgebiet gemäß § 36 EnWG.
„Haushaltskunden” im Sinne von § 3 Nr. 22 des Energiewirtschaftsgesetzes sind Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.
Die Allgemeinen Preise und Bedingungen für die Grundversorgung mit elektrischer Energie entsprechen den Preisen und Bedingungen des Allgemeinen Tarifs der Stadtwerke Lauterbach GmbH.
Im Rahmen der Grundversorgung gelten für Ihre Energieversorgung bis auf weiteres die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) sowie die entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Stadtwerke Lauterbach GmbH.
Ersatzversorgung Elektrizität
Die Allgemeinen Preise für die Versorgung mit Elektrizität gelten bis auf weiteres auch für eine eventuelle Ersatzversorgung gemäß § 38 EnWG. Von Ersatzversorgung wird gesprochen, wenn ein Kunde aus dem Niederspannungsnetz Strom bezieht, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann. Die Ersatzversorgung wird vom Grundversorger durchgeführt.